Satzung
Satzung des gemeinnützigen Vereins „TANDEM-Rheinau e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „TANDEM-Rheinau e. V“.
Er hat seinen Sitz in 77866 Rheinau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Sinne der Abgabenordnung.
. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Leistungen zur Nachbarschaftshilfe, z. B. Besuchsdienste bei Senioren und hilfsbedürftigen Personen, Begleitung bei Arztbesuchen, Behördengängen, Einkaufen etc.
Begleitung von Menschen mit Mobilitätseinschränkung
Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z. B. Hausaufgabenhilfe, Babysitting etc.
Hilfe bei einfachen Gartenarbeiten und Haushaltstätigkeiten, wenn eine Selbstversorgung aufgrund von Alter oder Krankheit nicht möglich ist
Förderung des Austauschs und der Kommunikation zwischen der Einwohnerschaft
Förderung von Projekten, die das nachbarschaftliche Miteinander stärken
Zusammenarbeit mit dem Seniorenrat der Stadt Rheinau, dem Jugendgemeinderat der Stadt Rheinau sowie den Beauftragten der Gemeinde zur Verwirklichung des Satzungszwecks
Der Verein kann alle Geschäfte betreiben, die dem Vereinszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind.
Die Arbeit des Vereins ist offen für alle Hilfesuchenden in 77866 Rheinau ohne Rücksicht auf Konfession, Herkunft oder Weltanschauung.
Auf die Hilfeleistung des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (und mildtätige) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Personen, die sich im Ehrenamt (auch Vorstand) oder nebenberuflich im Verein engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen begünstigt werden. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördern will. In den Vorstand können allerdings nur natürliche Personen gewählt werden.
Helfende und Hilfesuchende sind Mitglieder des Vereins. Hilfesuchende müssen wohnhaft in 77866 Rheinau sein.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
Der Vorstand kann in besonders begründeten Härtefällen den Mitgliedsbeitrag vorübergehend oder dauerhaft ganz oder teilweise erlassen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahrs gegenüber dem Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form zu erklären. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags erfolgt nicht.
Ein Mitglied kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn
es schuldhaft gegen die Satzung oder
in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
es die persönliche Zusammenarbeit mit den Mitgliedern erschwert und die Erfüllung des Zwecks dieser Satzung oder die Erfüllung der Aufgaben dadurch gefährdet werden.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstands anzuhören. Der Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, schriftlich zu begründen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat gegen die Ausschlussentscheidung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten, der den Einspruch dann innerhalb einer Frist von sechs Monaten der Mitgliederversammlung vorzulegen hat, die dann über den Ausschluss endgültig entscheidet.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind
ausgeschlossen.
§ 5 Versicherungsschutz
Für alle Mitglieder besteht während ihrer Tätigkeit im Auftrag des Vereins Versicherungsschutz. Über den Umfang des Versicherungsschutzes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verein ist verpflichtet, für alle aktiven Helfenden einen separaten Versicherungsschutz während der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit im Auftrag des Vereins zu gewährleisten.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Rheinau durch den Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn sie von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem/der Versammlungsleiter/in sowie von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Funktionen
a) Entgegennahme des Rechenschafts- und Tätigkeitsberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Kassenprüfung
c) Wahlen zum Vorstand
d) Festsetzung der Mitgliedbeiträge sowie evtl. Vergütungen
e) Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
f) Änderung der Satzung des Vereins
g) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern im Einspruchsverfahren
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden sowie aus dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassiererin sowie mindestens 3 Beisitzer/innen.
Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sofern ein Mitglied in der Mitgliederversammlung geheime Wahl beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.
Arbeitnehmende des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören. Hilfeleistenden, die im Rahmen der Ehrenamtspauschale tätig sind, ist die Tätigkeit im Vorstand möglich.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in bis zum Ende er regulären Amtsdauer gewählt.
Die Vorstandschaft bleibt in jedem Fall bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.
Der Vorstand wird außergerichtlich und gerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten eine Ehrenamtspauschale gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
Der Vorstand hat die wirksamen Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen und die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung zu führen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, wobei einer der Vorsitzenden anwesend sein muss. Bei etwaiger Stimmengleichzeit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen in der Mitgliederversammlung.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung der Stadt Rheinau, die dieses nur für unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 11 Eintragung
Sollte im Zuge des Eintragungsverfahrens, angeregt durch das Registergericht oder das Finanzamt, eine redaktionelle Satzungsänderung erforderlich werden, so ist hierzu der/die Vorsitzende berechtigt. Der/die Vorsitzende hat dann in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung trifft am 26.03.2025 in Kraft und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg einzutragen.
Rheinau, den 25.03.2025

